Risikomanagement · § 32 NISG 2026
§ 32 Abs. 4 verlangt geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen in technischer, operativer und organisatorischer Hinsicht, die zumindest zehn Inhalte umfassen. Der Maßstab ist der Stand der Technik, einschlägige Normen und die Kosten der Umsetzung (Abs. 2); die Verhältnismäßigkeit richtet sich nach Risikoexposition, Größe und wahrscheinlicher Schwere eines Vorfalls (Abs. 3).
§ 32 Abs. 4 lit. a
In der Praxis: Eine dokumentierte Risikoanalyse je Dienst, eine Sicherheitsleitlinie, die die Leitungsorgane unterzeichnen, und ein Verzeichnis der Systeme, die die Dienste tragen.
§ 32 Abs. 4 lit. b
In der Praxis: Ein Vorfallprozess mit Rollen, Eskalation und der Meldekette an Ihr CSIRT: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden (§ 34 Abs. 2).
§ 32 Abs. 4 lit. c
In der Praxis: Getestete Backups, Wiederanlaufpläne mit Zielzeiten und ein Krisenstab, der auch ohne die betroffenen Systeme erreichbar ist.
§ 32 Abs. 4 lit. d
In der Praxis: Ein Lieferantenverzeichnis mit Kritikalität, Sicherheitsanforderungen im Vertrag und eine wiederkehrende Bewertung Ihrer IT-Dienstleister, auch der Managed-Service-Provider.
§ 32 Abs. 4 lit. e
In der Praxis: Patch-Zyklen mit Fristen nach Schwere, ein Verfahren für gemeldete Schwachstellen und Sicherheitsanforderungen in der Beschaffung.
§ 32 Abs. 4 lit. f
In der Praxis: Kennzahlen je Maßnahme, interne Überprüfungen und ein Jahresbericht an die Leitungsorgane, der zugleich die Selbstdeklaration vorbereitet.
§ 32 Abs. 4 lit. g
In der Praxis: Regeln für Passwörter, Updates und Geräte, dazu Schulungen für Mitarbeiter und die eigene Schulung der Leitungsorgane nach § 31 Abs. 2.
§ 32 Abs. 4 lit. h
In der Praxis: Eine Kryptografierichtlinie: welche Verfahren, wo verschlüsselt wird, wie Schlüssel verwaltet und erneuert werden.
§ 32 Abs. 4 lit. i
In der Praxis: Ein- und Austrittsprozesse, Berechtigungen nach dem Prinzip der geringsten Rechte, regelmäßige Rezertifizierung und ein gepflegtes Anlageninventar.
§ 32 Abs. 4 lit. j
In der Praxis: MFA auf allen Fernzugängen und Administrationskonten, verschlüsselte Kommunikationskanäle und ein Notfallkanal, der nicht von Ihrem Netz abhängt.
Deutschland hat den IT-Grundschutz, Belgien das CyFun, Italien die Misure ACN. Österreich hat bewusst keinen solchen Katalog ins Gesetz geschrieben. § 32 Abs. 5 ermächtigt die Cybersicherheitsbehörde, nähere Anforderungen durch Verordnung festzulegen, auch sektorweise; am 18. September 2026 war keine solche Verordnung kundgemacht. Bis sie kommt, gelten die zehn Inhalte und der Maßstab der Abs. 2 und 3. Reglyze bildet diese Struktur eins zu eins ab und ergänzt eine Verordnung, sobald sie im Bundesgesetzblatt steht, statt vorher eine zu erfinden.
Schritt 1 · Selbstdeklaration
Innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht übermitteln Sie der Behörde strukturierte Informationen zu den umgesetzten Maßnahmen, den genutzten Systemen, der Sicherheit der Lieferketten und den Ergebnissen der Risikoanalyse (§ 33 Abs. 1). Wissentlich falsche Angaben sind strafbar (§ 45 Abs. 4 Z 8).
Schritt 2 · Unabhängige Stelle
Auf Aufforderung der Behörde, frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten, weisen Sie die Umsetzung durch eine Prüfung einer unabhängigen Stelle nach; wesentliche Einrichtungen binnen zwei Monaten, sonst binnen zwei Jahren. Der operative und organisatorische Teil kann auch durch gültige Zertifikate belegt werden (§ 33 Abs. 2). Den Prüfbericht unterzeichnen Leitungsorgane und Prüfer (§ 33 Abs. 3).