Das NIS2UmsuCG (BSIG 2025) führt einige der höchsten Bußgelder im europäischen Cybersicherheitsrecht ein — bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 65 BSIG), dazu die persönliche Haftung der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG). Das Gesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft — ohne allgemeine Übergangsfrist.
Das BSIG unterscheidet zwei Einrichtungsklassen. Für jede gilt ein eigener Deckel — maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag aus festem Euro-Deckel oder Umsatzanteil.
10 Mio. €
oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes — der höhere Betrag. Dazu laufende, anlasslose Aufsicht durch das BSI (§ 61).
7 Mio. €
oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes — der höhere Betrag. Dazu anlassbezogene Aufsicht durch das BSI (§ 62).
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Die in § 65 BSIG genannten Beträge sind Höchstgrenzen, keine Pauschalen. Für jede Klasse greift der höhere Wert — der feste Euro-Deckel oder der Prozentsatz vom Umsatz. Der Prozentsatz wird auf den gesamten weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres berechnet; gehört das Unternehmen zu einem Konzern, zählt der Konzernumsatz — was den Deckel bei Tochtergesellschaften großer Mütter besonders hart treffen lässt.
Innerhalb dieser Grenzen setzt die Behörde jedes Bußgeld wirksam, verhältnismäßig und abschreckend fest und wägt dabei unter anderem ab:
Wichtig: Ein Bußgeld kann zusätzlich zu anderen Aufsichtsmaßnahmen verhängt werden — verbindliche Anweisungen, Sicherheitsaudits auf Kosten der Einrichtung und die Anordnung, einen Verstoß offenzulegen.
§ 38 BSIG macht die Geschäftsleitung persönlich verantwortlich.
Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagement-Maßnahmen selbst tragen — diese Pflicht ist nicht delegierbar. Konkret muss sie:
Verletzt die Geschäftsleitung diese Pflichten schuldhaft, kann sie für daraus entstehende Schäden persönlich haften. NIS 2 ist damit Chefsache. Reglyze dokumentiert die Governance-Schritte revisionssicher.
Die Registrierungspflicht nach § 33 BSIG steht für sich: Eine unterlassene oder verspätete Registrierung beim BSI ist selbst eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden — unabhängig davon, ob die übrigen § 30-Pflichten erfüllt sind. Für alle bereits am 6.12.2025 betroffenen Einrichtungen lief die Frist bis zum 6. März 2026. Sie ist verstrichen — eine verspätete Registrierung ist umgehend nachzuholen. Wer erst später in den Anwendungsbereich fällt, hat ab diesem Zeitpunkt drei Monate.
Die häufigsten Pflichtverletzungen — jeweils dem einschlägigen Paragraphen des BSIG zugeordnet.
Die zehn Risikomanagement-Maßnahmen nicht umgesetzt
§ 30 Abs. 2 BSIG
Frühwarnung (24 Stunden) bei einem erheblichen Vorfall versäumt
§ 32 BSIG
Meldung (72 Stunden) versäumt
§ 32 BSIG
Abschlussbericht (ein Monat) versäumt
§ 32 BSIG
Registrierung beim BSI versäumt oder verspätet — eigene Ordnungswidrigkeit
§ 33 BSIG
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem BSI verletzt
§ 61 / § 62 BSIG
Geschäftsleitung nicht eingebunden, überwacht oder geschult
§ 38 BSIG
Wirksamkeit der Maßnahmen nicht bewertet
§ 30 Abs. 2 Nr. 6 BSIG
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Reglyze ist eine SaaS-Plattform für NIS-2-Compliance und ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt das BSI unter bsi.bund.de.