Risikomanagementmaßnahmen in Luxemburg: Art. 12 des Gesetzes vom 5. Mai 2026. Kein nationaler Kontrollkatalog: Art. 12 Abs. 2 zählt zehn Maßnahmen in allgemeinen Worten auf, von Richtlinien zur Risikoanalyse bis zur Multi-Faktor-Authentifizierung. Luxemburger Besonderheit: wesentliche Einrichtungen melden der zuständigen Behörde die Maßnahmen, die sie treffen (Art. 12 Abs. 3).
Status: in Kraft seit 10. Mai 2026; die in Art. 12 und 14 vorgesehenen Verordnungen des ILR wurden 2026 konsultiert und waren am 28. Oktober 2026 nicht erlassen
Loi du 5 mai 2026 concernant des mesures destinées à assurer un niveau élevé de cybersécurité (Gesetz vom 5. Mai 2026 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus; amtliche Fassung nur auf Französisch)
In Kraft seit: 2026-05-10
Institut luxembourgeois de régulation (ILR)
https://www.ilr.lu/secteurs-activites/niss/nis-2/Art. 12 des Gesetzes vom 5. Mai 2026
Zehn Maßnahmen (Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 10). Von wesentlichen Einrichtungen verlangt das ILR jährlich drei Unterlagen: eine Beschreibung der bestehenden Maßnahmen, eine Analyse der wichtigsten Cyberrisikoszenarien und einen mehrjährigen Aktionsplan.
Einrichtungen des Anhangs I oberhalb der Schwellen für mittlere Unternehmen; unabhängig von der Größe qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Namenregister der Domäne oberster Stufe und DNS-Diensteanbieter; mittlere Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste; Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung; per Entscheidung eingestufte Einrichtungen; kritische Einrichtungen; nach dem Gesetz vom 28. Mai 2019 ermittelte Betreiber wesentlicher Dienste (Art. 11 Abs. 1).
Jede andere Einrichtung einer in Anhang I oder II genannten Art im Anwendungsbereich, insbesondere mittlere Unternehmen, einschließlich der von der Behörde als wichtig eingestuften (Art. 11 Abs. 2).
Früheres Regime: Gesetz vom 28. Mai 2019 (NIS 1), aufgehoben durch Art. 30. Es wird keine Zahl betroffener Einrichtungen genannt: keine gelesene amtliche Quelle gibt eine an.
2026-05-06
Veröffentlichung des Gesetzes vom 5. Mai 2026 im Mémorial A n° 225.
2026-05-10
Inkrafttreten am vierten Tag nach der Veröffentlichung (Art. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 über das Amtsblatt). Seitdem gelten die Pflichten.
2026-07-10
Abgelaufene Frist der Selbstregistrierung: zwei Monate ab Inkrafttreten (Art. 11 Abs. 4). Jede Änderung ist binnen zwei Wochen zu melden.
Meldung von Vorfällen: 24 h (notification préliminaire) / 72 h (notification d'incident) / 1 Monat nach der Vorfallmeldung (rapport final), an die zuständige Behörde (das ILR über SERIMA oder die CSSF in ihrem Bereich), die an das CSIRT weiterleitet (Art. 14 Abs. 1).
Für das Bankwesen und die Finanzmarktinfrastrukturen ist die CSSF zuständig, nicht das ILR; ebenso für digitale Infrastruktur und die Verwaltung von IKT-Diensten, soweit es um Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht geht (Art. 3). Wo ein sektoraler Rechtsakt der Union mindestens gleichwertige Anforderungen stellt, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes nicht (Art. 1 Abs. 8).
Vertrauensdiensteanbieter, Namenregister der Domäne oberster Stufe und DNS-Diensteanbieter fallen unabhängig von ihrer Größe unter das Gesetz. Anbieter von Cloud-Diensten, Rechenzentren, Content-Delivery-Netzen und verwalteten Diensten übermitteln zusätzlich eigene Angaben (Art. 17) und melden Änderungen binnen drei Monaten. Ein Vertrauensdiensteanbieter meldet Vorfälle binnen 24 Stunden statt 72.
Die nach dem Gesetz vom 28. Mai 2019 ermittelten Betreiber wesentlicher Dienste bleiben wesentliche Einrichtungen (Art. 11 Abs. 1 Nr. 7). Sie melden ihre Maßnahmen der zuständigen Behörde, und das ILR verlangt jährlich eine Beschreibung der Maßnahmen, eine Analyse der Cyberrisikoszenarien und einen mehrjährigen Aktionsplan.
Zuletzt geprüft: 2026-10-28 · nächste Überprüfung nach 2027-01-28.
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