Der nationale Rahmen, der NIS 2 in Österreich messbar macht, ist § 32 NISG 2026. Kein nationaler Maßnahmenkatalog: § 32 Abs. 4 lit. a bis j schreibt die zehn Themen des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie unmittelbar in das Gesetz, von der Risikoanalyse über die Lieferkette bis zur Multi-Faktor-Authentifizierung. Die Cybersicherheitsbehörde kann nähere Anforderungen durch Verordnung festlegen (§ 32 Abs. 5).
Status: in Kraft ab 1.10.2026, Verordnung nach § 32 Abs. 5 noch nicht kundgemacht
Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026, NISG 2026)
In Kraft seit: 2026-10-01
Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde) (Cybersicherheitsbehörde)
https://www.nis.gv.at§ 32 NISG 2026
Zehn Mindestinhalte nach § 32 Abs. 4 lit. a bis j; Verhältnismäßigkeit nach Risikoexposition, Größe und wahrscheinlicher Schwere (§ 32 Abs. 3).
Große Unternehmen der Anlage 1 (§ 24 Abs. 1 Z 3); unabhängig von der Größe qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregister, DNS-Diensteanbieter, Bundesverwaltung, von der Behörde eingestufte und kritische Einrichtungen nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 (§ 24 Abs. 1 Z 1).
Mittlere und große Unternehmen der Anlagen 1 und 2, soweit nicht wesentlich (§ 24 Abs. 2 Z 1), Landesverwaltung (§ 24 Abs. 2 Z 2) sowie bestimmte Anbieter unabhängig von der Größe (§ 24 Abs. 2 Z 3).
Früheres Regime: NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018), NISV, QuaSteV. Die Zahl von rund 4.000 Einrichtungen ist eine Schätzung der Wirtschaftskammer (Tier 2), keine amtliche Zahl. Die Sektorenliste ist Gesetzestext (§ 2).
2024-10-17
EU-Umsetzungsfrist der Richtlinie, von Österreich verfehlt; begründete Stellungnahme der Kommission am 7.5.2025.
2025-12-23
Kundmachung des NISG 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 94/2025).
2026-10-01
Inkrafttreten der §§ 2 bis 45 (§ 51 Abs. 2). Ab diesem Tag gelten Risikomanagement-, Melde- und Registrierungspflicht.
2026-12-31
Ende der Registrierungsfrist: drei Monate ab Inkrafttreten (§ 29 Abs. 3). Später erfasste Einrichtungen: drei Monate ab Erfüllung der Voraussetzungen.
2027-10-01
Selbstdeklaration: zwölf Monate nach Eintritt der Registrierungspflicht (§ 33 Abs. 1), strukturiert nach den Vorgaben der Behörde.
2028-10-01
Frühester Zeitpunkt, ab dem die Behörde einen Nachweis durch eine unabhängige Stelle verlangen kann (§ 33 Abs. 2, zwei Jahre ab Inkrafttreten).
Meldung von Vorfällen: 24 h (Frühwarnung) / 72 h (Meldung) / 1 Monat nach der Meldung (Abschlussbericht), an Sektorspezifisches CSIRT, sonst nationales CSIRT (CERT.at); Weiterleitung an die Cybersicherheitsbehörde (§ 34 Abs. 1).
Die Betreiber wesentlicher Dienste des NISG 2018 werden zu wesentlichen Einrichtungen. Der Sektor Energie meldet an das Austrian Energy CERT, alle anderen an das nationale CSIRT, jeweils mit Weiterleitung an die Cybersicherheitsbehörde (§ 34 Abs. 1).
Der Großteil der neu erfassten Einrichtungen sind mittlere Unternehmen der Anlage 2: verarbeitendes Gewerbe, Chemie, Lebensmittel, Post und Kurier. Sie sind wichtige Einrichtungen (§ 24 Abs. 2 Z 1) mit Registrierung bis Jahresende 2026 und Selbstdeklaration binnen zwölf Monaten.
Die Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business) ist ein eigener Sektor (§ 2 Z 9). Ein mittelgroßer Managed-Service-Provider ist selbst wichtige Einrichtung und wird zugleich von seinen Kunden im Rahmen der Lieferkettensicherheit geprüft (§ 32 Abs. 4 lit. d).
Zuletzt geprüft: 2026-09-18 · nächste Überprüfung nach 2026-12-18.